BGB § 2333 Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings
[ Auszug: Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen:
1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen
Abkömmling des Erbl ... ]
Bürgerliches Gesetzbuch
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