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BGB § 2333 Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings

BGB § 2333 Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings

[ Auszug: Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen: 1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen     Abkömmling des Erbl ... ]